Der Beschuldigte 1 wusste von Anfang an, dass die Fahrt nach Belgien dem Erwerb von Kokain dienen würde und er wusste auch über das im Fahrzeug eingebaute Betäubungsmittelversteck Bescheid. Weiter war er am 16. Mai 2019 sowohl um 00:05 Uhr als auch um 12:44 Uhr dabei, als es an der BT.________strasse zu den Treffen mit dem Lieferanten kam, wobei der Beschuldigte 2 nach dem ersten Treffen – anlässlich welchem es nicht zur Betäubungsmittelübergabe gekommen war – explizit festhielt, er und der Beschuldigte 1 würden es am nächsten Mittag gemeinsam holen gehen.