ist. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 Mittäterschaft, eventualiter Gehilfenschaft vorgeworfen (vgl. E. IV.10.2.1 hiervor) und seine Verteidigung wendete oberinstanzlich ein, der Beschuldigte 1 habe keinen nicht wegzudenken Tatbeitrag geleistet; mit seinem hohen Kokainkonsum sei er sogar mehr im Weg gestanden, als dass er den Beschuldigten 2 hätte unterstützen können (vgl. pag. 2895). Diesem Einwand kann bei der vorliegenden Ausgangslage nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte 1 wusste von Anfang an, dass die Fahrt nach Belgien dem Erwerb von Kokain dienen würde und er wusste auch über das im Fahrzeug eingebaute Betäubungsmittelversteck Bescheid.