b BetmG erfüllt. Zumal die Beschuldigten das Kilogramm Kokaingemisch zuvor gemeinsam erworben haben und der Beschuldigte 1 dabei war, als der Beschuldigte 2 es im Versteck verstaute, wussten beide vom nachfolgenden Transport des Kokaingemischs. Sie handelten mithin direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG erfüllt