Es ist folglich von direktem Vorsatz auszugehen. Damit ist der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllt. Im Anschluss an den Erwerb traten die Beschuldigten die Rückfahrt von Belgien Richtung Schweiz an, wobei sie um 04:28 Uhr in die Schweiz einreisten. Um 05:51 Uhr trafen sie in E.________ ein. Während der Rückfahrt befand sich das Kokaingemisch ununterbrochen im eingebauten Versteck, mithin haben die Beschuldigten es von Q.________/B nach E.________ transportiert. Damit haben sie den objektiven Tatbestand der Tatbestandsvarianten der Beförderung und Einfuhr gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG erfüllt.