Dieser Erwerb war von den Beschuldigten gewollt; er war der eigentliche Zweck der Reise und einzig deswegen fuhren sie am Mittag des 16. Mai 2019 erneut an die BT.________strasse, obwohl sie den unbekannten Lieferanten bereits in der Nacht getroffen und ihm das Versteck gezeigt hatten. Der Beschuldigte 1 war überdies bei beiden Treffen dabei und wusste, dass es beim zweiten Treffen zur Übergabe des Kokaingemischs kommen würde («wir nehmen morgen zusammen»), wobei der Beschuldigte 2 ihm die erfolgreiche Übergabe sogleich bestätigte («Wenn ich dir sage ‹ich weiss was ich reintue, dann weiss ich was ich reintue›»). Es ist folglich von direktem Vorsatz auszugehen.