Der unbekannte Lieferant übergab ihnen gegen ein Entgelt ein Kilogramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte 2 anschliessend im Versteck verstaute, wobei er dem Beschuldigten 1 versicherte, wenn er sage, er wisse, was er reintue, dann wisse er, was er reintue. Indem die Beschuldigten am 16. Mai 2019 vom unbekannten Lieferanten in Belgien ein Kilogramm Kokaingemisch gegen Entgelt übernahmen und in der Folge über die Verfügungsmacht über das Kokaingemisch verfügten, haben sie Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erworben. Dieser Erwerb war von den Beschuldigten gewollt;