Diese Regelungsdichte hat eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.1).