Jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestsandes, sodass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt hat (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2; 133 IV 187 E. 3.2; je mit Hinweisen). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aufgrund der gegebenen hohen Regelungsdichte kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Regelungsdichte hat eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art.