86 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6). Demgegenüber ist gemäss Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte.