je mit Hinweisen). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; wie bereits betont, genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Konkludentes Handeln und Eventualvorsatz genügen (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; je mit Hinweis).