Zusätzlich ist ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn gefordert. Als gross im Sinne des Gesetzes hat ein Umsatz ab CHF 100'000.00 zu gelten – erheblich ist ein Gewinn, der CHF 10'000.00 erreicht (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatz- oder Gewinngrösse irrelevant. Ebenso kommt es nicht auf die verkaufte Drogenmenge an (BGE 129 IV 188 E. 3.2.1 f.). In subjektiver Hinsicht wird die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, vorausgesetzt. 12.4 Mittäterschaft /