85 aber nicht erforderlich, dass der Täter die deliktische Tätigkeit gewissermassen «hauptberuflich» oder etwa im Rahmen seines legalen Berufes oder Gewerbes betreibt; eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 116 IV 319 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6P.171/2001 vom 11. Januar 2002 E. 8c). Zusätzlich ist ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn gefordert.