Aus den Umständen des konkreten Falles muss sich ergeben, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige, einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellende Einnahmen zu generieren. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). Es ist dabei