19 Abs. 2 Bst. a BetmG weiterhin auch dann vorliegt, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht wird, weshalb bei mehreren Handlungen die Betäubungsmittelmengen zu addieren sind, unabhängig davon, ob diese Handlungen voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen oder als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2 f.). 12.3 Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG