19 Abs. 2 Bst. a BetmG Der mengenmässig qualifizierte Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist erfüllt, wenn die Täterschaft weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, was gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain der Fall ist (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Im Übrigen kann für die theoretischen Grundlagen zu Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2597, S. 51 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 23 584 pag.