19 BetmG). Die herrschende Lehre geht mit anderen Worten davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinanderstehen, sondern, dass es sich um verschiedene Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Dies führt dazu, dass in der Praxis zwar auf eine Strafschärfung wegen Konkurrenz verzichtet wird, aber oft keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen wird, sondern alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (HUG-BEELI, a.a.O., N. 16 zu Art. 19 BetmG). 12.2 Mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst.