84 Straftatbestandes und wird als vollendetes Delikt mit Strafe bedroht (HUG-BEELI, in: Basler Kommentar, Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 9 zu Art. 19 BetmG). Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dies jedoch nicht zu einer Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln führen, sondern es hat nach der Konkurrenzlehre ein Schuldspruch wegen jener Handlung zu ergehen, die die Vorstufenhandlungen mitumfasst (HUG-BEELI, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 19 BetmG).