I.1.12 und I.1.36 der Anklageschrift von einem Reinheitsgrad von 81.3 %, ausmachend 813 Gramm resp. 406.5 Gramm reines Kokain, aus. Weiter erachtet die Kammer – in Abweichung zur Vorinstanz – bezüglich Ziff. I.1.4, I.1.35 und I.1.39 der Anklageschrift einen Reinheitsgrad von 81.3 % als erstellt. Bezüglich Ziff. I.1.18 und I.1.19 der Anklageschrift geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 88 % aus. Die Sachverhalte gemäss Ziff. I.1.46 und I.4.1.1 der Anklageschrift erachtet die Kammer demgegenüber nicht als erstellt, weshalb der Beschuldigte 2 von diesen Vorwürfen freizusprechen ist. V. Rechtliche Würdigung