927 [«beim nächsten Mal»] und pag. 1694 [«Er sei auch beim ersten Mal mitgegangen»]). Demnach ist auf die Auswertung des bei U.________ sichergestellten Kokaingemischs abzustellen (vgl. SK 23 584 pag. 3706 f.), womit die Kammer jeweils von einem Reinheitsgrad von 88 % ausgeht. 11.7 Fazit Im Ergebnis erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1, I.1.12 und I.1.36 der Anklageschrift als erstellt. Während die konkrete Betäubungsmittelmenge im Fall von Ziff. I.1.1 offengelassen werden muss, geht die Kammer in den Fällen gemäss Ziff. I.1.12 und I.1.36 der Anklageschrift von einem Reinheitsgrad von 81.3