Ergänzungen angezeigt: - Bezüglich Ziff. I.1.4, I.1.35 und I.1.39 der Anklageschrift geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 81.3 % aus, zumal angesichts des modus operandi (Erwerb von Mengen ab einem Kilogramm, keine Hinweise auf Streckung) von einer ursprünglichen Einzelkonfiskationsgrösse von ≥ 1'000 Gramm auszugehen ist; - Bezüglich Ziff. I.1.18 und I.1.19 der Anklageschrift ist davon auszugehen, dass das Kokain aus der gleichen Quelle stammte wie bei Ziff. I.1.43 und I.1.44 der Anklageschrift (vgl. SK 23 584 pag. 927 [«beim nächsten Mal»] und pag.