Wie in E. IV.10.2.6 (Fazit, S. 56) hiervor bereits ausgeführt, darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Betäubungsmittel – von welchen keine Analyse vorliegt – von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf besonders reine oder gestreckte Substanz gibt, wobei bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln Durchschnittswerte zur Orientierung herangezogen werden können. In Einklang mit der Vorinstanz ist deshalb in den Fällen, in denen keine Ausnahme vorliegt, auf die Durchschnittswerte der Betäubungsmittelstatistik SGRM für das