11.6.4 Würdigung der Kammer Wie in E. IV.10.2.6 (Fazit, S. 56) hiervor bereits ausgeführt, darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Betäubungsmittel – von welchen keine Analyse vorliegt – von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf besonders reine oder gestreckte Substanz gibt, wobei bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln Durchschnittswerte zur Orientierung herangezogen werden können.