Oberinstanzlich führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die vorinstanzliche Unterscheidung bei den Reinheitsgraden mache keinen Sinn. Der Beschuldigte 2 habe Kokaingemisch aus zwei Quellen bezogen, einerseits bei BN.________, andererseits aus Italien. BN.________ habe seinerseits in grossen Mengen bezogen, und auch aus Italien habe sich der Beschuldigte 2 nicht weniger als ein Kilogramm liefern lassen. Hinweise, wonach BN.________ das Kokain gestreckt hätte, gebe es keine. Es sei auf die Betäubungsmittelstatistik SGRM abzustellen.