dieser Reinheitsgrad festgestellt worden sei (SK 23 584 pag. 5676 f.). Zu Ziff. I.1.5 der Anklageschrift führte sie aus, der Reinheitsgrad sei nicht bekannt, aber es sei ebenfalls von 88 % auszugehen (SK 23 584 pag. 5677). Auch bezüglich Ziff. I.1.19 der Anklageschrift sei von 88 % auszugehen – es sei auf die Sicherstellung bei U.________ abzustellen, weil es derselbe Lieferant gewesen sei (SK 23 584 pag. 5678). In Zusammenhang mit Ziff. I.1.37 der Anklageschrift würden der Beschuldigte 2 und BN.________ von guter Qualität sprechen, weshalb von einem Reinheitsgrad von mindestens 80 % auszugehen sei (SK 23 584 pag.