Im Ergebnis ging die Vorinstanz von Reinheitsgraden von 63.8 % bis 88 % aus. 82 11.6.3 Vorbringen der (General-)Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft äusserte sich vor erster Instanz nur teilweise zu den Reinheitsgraden. Namentlich führte sie betreffend Ziff. I.1.4 der Anklageschrift aus, der Reinheitsgrad sei 88 %, weil es immer derselbe Lieferant gewesen sei und weil bei der Beschlagnahme der Drogen von U.________ dieser Reinheitsgrad festgestellt worden sei (SK 23 584 pag.