Betreffend die 5 Kilogramm Kokaingemisch gemäss Ziffer 1.43. und 1.44. der Anklageschrift ist aufgrund des sichergestellten und analysierten Kokains von einem Reinheitsgehalt von 88% auszugehen (pag. 3702). Hinsichtlich der anderen Mengen stellt das Gericht auf die Durchschnittswerte der Betäubungsmittelstatistik der SGRM für das jeweilige Jahr und die jeweilige Menge ab. Die Qualität war, wie aus den Akten klar hervorgeht – mit Ausnahme der 200 Gramm in Ziffer 1.34. der Anklageschrift – offensichtlich relativ gut und somit ist jedenfalls nicht von unterdurchschnittlicher Qualität auszugehen.