In diesen Fällen muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von einem je nach Hierarchiestufe, Gross- oder Kleinhandel, entsprechend verdünnten Stoff ausgegangen werden. Zur Ermittlung des prozessual für den Täter günstigsten Mischungsverhältnisses sind neben den Angaben von dem am Deal beteiligten Personen einerseits die jeweiligen Verhältnisse auf dem örtlichen Drogenmarkt, die sich unter Umständen jedoch rasch ändern können, und anderseits auch Art sowie Umstände des konkreten Geschäftes, z. B. Kleinhandel oder Grosshandel, mitzuberücksichtigen (vgl. BetmG- Kommentar HUG-BEELI, Art. 19 BetmG N 895).