Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, es könne vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt sind nämlich in der Regel auch dann möglich, wenn die Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten und daher für ein Gutachten nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von einem je nach Hierarchiestufe, Gross- oder Kleinhandel, entsprechend verdünnten Stoff ausgegangen werden.