5820 f., S. 10 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die Frage der Gesamtmenge reinen Kokains stellt das Gericht — dort, wo der Reinheitsgehalt nicht mittels Analyse nachgewiesen werden konnte — auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ab (vgl. BGE 138 IV 100 E. 3.5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29.07.2019 E. 2.1.1.). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, es könne vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt.