81 Erwerb (falls er überhaupt stattgefunden hat und nicht bereits in Ziff. I.1.31 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs abgeurteilt wurde), vor der angeklagten Zeitspanne ereignet haben. Angesichts der unklaren Schuldbeträge, die im Übrigen nicht eindeutig dem Verhältnis zwischen dem Beschuldigten 2 und BN.________ zugerechnet werden können, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die angeklagte Menge von mind. 232 bis 250 Gramm Kokaingemisch einzig auf der Basis eines Schuldbetrags von CHF 10'000.00 umgerechnet wurde (SK 23 584 pag.