Die Beträge stimmen folglich nicht überein resp. kann nach Ansicht der Kammer nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, der Beschuldigte 2 habe BN.________ am 15. September 2019 genau CHF 10'000.00 geschuldet. Ebenfalls kann nicht genau gesagt werden, auf welchen Erwerb diese Schuld zurückgeht. Angeklagt ist ein Erwerb zwischen 15. und 28. September 2019, gleichzeitig wird in den Ermittlungen aus den abgehörten Gesprächen zwischen dem Beschuldigten 2 und BN.________ aber auch abgeleitet, dass der Beschuldigte 1 das Kokain vom Beschuldigten 2 vor dem 15. September 2019 erhalten haben muss (SK 23 584 pag.