Sodann erscheint nicht stimmig, dass die Schuld am 15. September 2019 für eine später bezogene Menge bestehen soll, zumal dies eine Vorauszahlung wäre, obwohl der Beschuldigte 2 grundsätzlich auf Kommission bezogen hat. Weiter lässt sich aus der Geldübergabe vom 28. September 2019 schliessen, dass der Beschuldigte 2 bis dahin («gestern und heute») CHF 8'000.00 bezahlt hat und gleichentags nochmals CHF 5'000.00 bekomme. Sofern er diese CHF 5'000.00 ebenfalls noch an BN.________ gegeben hätte, hätte er CHF 13'000.00 bezahlt, falls nicht, CHF 8'000.00. Die Beträge stimmen folglich nicht überein resp.