Aus der Aussage des Beschuldigten 2 gegenüber BN.________ vom 15. September 2019, wonach von verschiedenen Abnehmern rund CHF 10'000.00 offen seien, leitet die Ermittlung ab, dass der Beschuldigte 2 noch diesen Betrag schuldete. Dies geht aus den entsprechenden Gesprächen jedoch nicht direkt hervor. Sodann erscheint nicht stimmig, dass die Schuld am 15. September 2019 für eine später bezogene Menge bestehen soll, zumal dies eine Vorauszahlung wäre, obwohl der Beschuldigte 2 grundsätzlich auf Kommission bezogen hat.