80 In Ziff. I.1.30 und I.1.31 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde der Beschuldigte 2 der Beförderung von 1'000 Gramm Kokaingemisch (zwischen 31. August und 1. September 2019) zwischen J.________ und E.________ (Ziff. I.1.37 der Anklageschrift) und des Erwerbs von 200 Gramm Kokaingemisch (zwischen 5. und 7. September 2019) in E.________ (Ziff. I.1.39 der Anklageschrift) schuldig gesprochen, was sachverhaltsmässig von keiner Partei in Frage gestellt wird. Damit könnten die in den überwachten Gesprächen erwähnten Schulden des Beschuldigten 2 bei BN.