1668 ff.). Der Beschuldigte hat gemäss den Audioaufnahmen offenbar stückchenweise seine Schulden zurückbezahlt (vgl. pag. 1668 ff. sowie pag. 1638 ff.). Aufgrund der in den Audioaufnahmen erwähnten Beträge lassen sich keine rechtsgenüglich erstellbaren konkreten Erwerbshandlungen nachweisen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Kokain jeweils auf Kommission erworben hat. Somit müsste er es vor dem 15. September 2019, an dem das Gespräch stattfand, erworben haben. Angeklagt ist aber der Zeitraum vom 15. bis 28. September 2019. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich daher nicht mit den vorhandenen Beweismitteln nachweisen.