Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich gemäss Staatsanwaltschaft insbesondere aus den Audioaufzeichnungen (pag. 5680; vgl. Audioaufnahmen zu Vorgang 3.47 ab pag. 1638 ff. und pag. 1668 ff.). Aufgrund der im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stehenden Audioaufzeichnungen wird nicht klar, ob die im Gespräch Nr. 4352 erwähnten zusammengerechneten CHF 10'000.00 Schulden nicht bereits von den Vorwürfen in den Ziffern I.1.37. und I.1.39. der Anklageschrift erfasst sind (vgl. pag. 1670 f.). Auch die Aufnahme Nr. 4347 liefert keine besseren Hinweise auf eine konkrete Erwerbshandlung (pag. 1668 ff.).