Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt mit folgender Begründung als nicht erstellt (SK 23 584 pag. 5905, S. 95 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung betreffend diesen Anklagepunkt geäussert, dass er es nicht mehr wisse (vgl. pag. 5657 ff., insb. pag. 5672 Z. 16 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat einen Schuldspruch, die Verteidigung hingegen einen Freispruch beantragt (vgl. pag. 5695 ff.; pag. 5700 f.). Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich gemäss Staatsanwaltschaft insbesondere aus den Audioaufzeichnungen (pag.