Demgegenüber beantragte die Generalstaatsanwaltschaft einen Schuldspruch, wobei sie einräumte, das Kokaingemisch müsse tatsächlich vor dem 15. September 2019 erworben worden sein (vgl. pag. 2895). 11.5.3 Beweismittel Als Beweismittel liegt namentlich das Deliktsblatt zum Vorgang 3.47 inkl. Audio- Journale (SK 23 584 pag. 1661 ff.) vor. 11.5.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt mit folgender Begründung als nicht erstellt (SK 23 584 pag.