Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragte in diesem Punkt einen Freispruch und führte im Wesentlichen aus, es sei nicht klar, von wann die betreffenden Schulden gewesen seien. Selbst wenn es ein eigenständiger Kauf gewesen wäre, wäre der Deliktszeitpunkt falsch, dann müsste der Kauf vor dem 15. September 2019 stattgefunden haben. Demgegenüber beantragte die Generalstaatsanwaltschaft einen Schuldspruch, wobei sie einräumte, das Kokaingemisch müsse tatsächlich vor dem 15. September 2019 erworben worden sein (vgl. pag.