79 11.5.2 Bestrittener Sachverhalt und oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte 2 konnte sich in den Einvernahmen jeweils nicht zu diesem Sachverhalt äussern, da er sich nicht daran erinnere. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er einzig an, er könne sich «an dieses ganze Zeugs» nicht erinnern (vgl. pag. 2887 Z. 4 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragte in diesem Punkt einen Freispruch und führte im Wesentlichen aus, es sei nicht klar, von wann die betreffenden Schulden gewesen seien.