Möglich erscheint allerdings auch, dass es sich nur noch um einen Teilbetrag handelte. Dies kann letztlich offengelassen werden, zumal aus den gemachten Ausführungen jedenfalls hervorgeht, dass der Beschuldigte 2 am 28. August 2019 eine Hälfte, ausmachend 500 Gramm Kokaingemisch, bezogen hat. Die Kammer erachtet den Erwerb von 500 Gramm Kokaingemisch am 28. August 2019 von BN.________ folglich als erstellt. 11.5 Ziff. I.1.46 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.12 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs 11.5.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten 2 wird in Ziff.