und einem «CH.________» die Rede davon, dass der Beschuldigte 2 nebst dem Betrag für die bereits in Ziff. I.1.35 der Anklageschrift beurteilte Übergabe noch EUR 14'000.00 für seine Hälfte zahlen müsse. Damit ist klar, dass er zwischenzeitlich wieder etwas bezogen haben muss. Namentlich muss der Beschuldigte 2 gestützt auf die aufgenommenen Gespräche mindestens eine Hälfte (ausmachend 500 Gramm Kokaingemisch) bezogen haben, für die er noch EUR 14'000.00 schuldete. Dies würde zwar einen eher tiefen Grammpreis von EUR 28.00 pro Gamm ergeben. Aus anderen Gesprächen von BN.