1312); - Da der Beschuldigte 2 gemäss eigenen Angaben jeweils auf Kommission Kokain erhalten habe (vgl. SK 23 584 pag. 1339 mit Verweis auf die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten 2), müsse sich die Übergabe von CHF 20'000.00 auf eine vorher erfolgte Kokainlieferung beziehen, wobei der Beschuldigte 2 auch einen Kilopreis von zwischen CHF 43'000.00 und CHF 45'000.00 angegeben habe (SK 23 584 pag. 1339); - Zwischen 25. August 2019 und 29. August 2019 [recte: 30. August 2019] gab es drei Treffen zwischen dem Beschuldigten 2 und BN.