77 11.4.5 Würdigung der Kammer Der angeklagte Erwerb von 500 Gramm Kokain wird beweismässig damit begründet, dass der Beschuldigte 2 am 25. August 2019 an BV.________ einen Geldbetrag aus verkauftem Kokain übergab. Da der Beschuldigte 2 gemäss seinen Angaben jeweils auf Kommission von BN.________/BV.________ Kokain erhielt, war sein Saldo anschliessend – so die implizite Darstellung im Deliktsblatt 3.41 – wieder auf null. Im Einzelnen stützt sich die Anklage auf folgende Gegebenheiten: - Am 24. August 2019 sprachen BV.