Die hier angesprochenen 300 Gramm Kokain wurden bereits in AKS Ziff. I.1.35. […] behandelt und dort wurde beweismässig festgehalten, dass es sich beim CG.________ eindeutig um den Beschuldigten handelt. Darauf wird verwiesen. Relevant für den hier behandelten Vorwurf ist, dass BN.________ im erwähnten Gespräch festhielt, der Beschuldigte habe ihnen noch Euro 14'000.00 zu geben für seine Hälfte, also Euro 14'000.00 für 500 Gramm. Dieser Preis würde allerdings nur CHF 28.00 pro Gramm entsprechen, was sehr niedrig ist, wobei angenommen werden kann, dass der Beschuldigte bereits eine Anzahlung geleistet hat und nun noch einen Restpreis von Euro 14'000.00 zu bezahlen hatte.