Erst um 20:48 Uhr (Aufnahme Nr. 2887 pag. 1400), also 40 Minuten später ist der Beschuldigte zu hören, wobei nicht verständlich ist, was er sagte, denn er unterhielt sich ausserhalb des Fahrzeugs mit BN.________. Anhand dieser Aufnahme kann in den Augen des Gerichts somit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass BN.________ an diesem 28.08.2019 500 Gramm Kokaingemisch an den Beschuldigten übergeben hat, zumal er BP.________ gleichentags angekündigt hatte, das bestellte Kokain treffe am Folgetag, den 29.08.2019, ein.