5698), die Verteidigung hingegen einen Freispruch (pag. 5701), weil der Beweis für den Erwerb von 500 Gramm Kokain fehle; es hätten zwar Geldübergaben stattgefunden, jedoch sei nicht klar, für welche Lieferung und es sei in dubio pro reo von einer künftigen Lieferung auszugehen, so dass noch kein Erwerb gegeben sei (pag. 5689). Die Staatsanwaltschaft wendete hingegen ein, die angeklagten Vorgänge würden aus den Audioaufnahmen hervorgehen und es sei hörbar, welche grossen Mengen der Beschuldigte gekauft habe. Zu seinen Gunsten sei hinsichtlich Ziffer I.1.36. nur von 500 Gramm auszugehen, weil die Rede von «nur die Hälfte» sei (pag. 5679).