11.4.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vorab auf die Schuldentilgung durch den Beschuldigten 2 bei BV.________ und BN.________ für eine unbekannte Kokainlieferung ein (vgl. SK 23 584 pag. 5882 ff., S. 72 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anschliessend beurteilte sie den vorliegend interessierenden Sachverhalt, wobei sie den Beschuldigten 2 aus folgenden Gründen freisprach (SK 23 584 pag. 5885 ff., S. 75 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend diesen Anklagevorwurf hat die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch beantragt (pag. 5698), die Verteidigung hingegen einen Freispruch (pag.