11.4.2 Bestrittener Sachverhalt und oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte 2 konnte sich in den Einvernahmen jeweils nicht zu diesem Sachverhalt äussern, da er sich nicht daran erinnere. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er im Wesentlichen an, er könne sich nicht erinnern, dass er im August 2019 etwas von BN.________ genommen habe (vgl. pag. 2886 f. Z.16 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragte in diesem Punkt einen Freispruch und führte im Wesentlichen aus, der Beweis für den Erwerb von 500 Gramm Ko-