Demgegenüber hat bezüglich Ziff. I.4.1.1 der Anklageschrift ein Freispruch zu erfolgen, zumal sich aus dem aufgenommenen Gespräch nicht ergibt, ob jeweils er oder seine Ex-Freundin gefahren ist. 11.3 Ziff. I.1.12 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs Bezüglich dieses Anklagepunkts kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. IV.10.2.6 hiervor verwiesen werden, welche für den Beschuldigten 2 ebenso Geltung haben wie für den Beschuldigten 1. Demnach erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.12 der Anklageschrift (SK 23 584 pag. 5203 f.) als erstellt. 11.4 Ziff.